Steuerbare Verbrauchs-einrichtungen - §14a EnWG

Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Die Anzahl an E-Autos und Wärmepumpen steigt im Zuge der Energiewende. Dies ist auch wichtig für eine klimaneutrale Zukunft. Allerdings wächst dadurch auch der Bedarf an Strom und das oftmals zeitgleich. Hinzu kommt das schwankende Stromangebot erneuerbarer Energien, die Strom wetterabhängig produzieren. Die aktuellen Verteilnetze sind jedoch nicht optimal auf den Anstieg der Technologien vorbereitet. Damit dennoch ein reibungsloser und verzögerungsfreier Netzanschluss gewährleistet werden kann, hat die Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse gemäß §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingeführt.
Im Rahmen dieser Regelung hat der Netzbetreiber das Recht, den Leistungsbezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen vorübergehend zu begrenzen, wenn dies notwendig ist, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes abzuwenden. Als Ausgleich für die Steuerbarkeit erhalten KundInnen reduzierte Netzentgelte.
Sie haben nach dem 1. Januar 2024 eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Mindestleistung von 4,2 kW in Betrieb genommen? Dann fällt dieses Gerät unter die neuen Regelungen des § 14a EnWG.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind:
- Wärmepumpen
- Private Wallboxen für Elektrofahrzeuge
- Batteriespeicher
- Klimaanlagen für die Raumkühlung

Netzdienliche Steuerung
Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner oder Herd – also Geräte des täglichen Haushaltsstrombedarfs – sind von der Steuerung ausgeschlossen.
Stromnetzbetreiber dürfen nur in Ausnahmefällen die Leistung von steuerbaren Anlagen reduzieren:
- Im Falle einer akuten Netzüberlastung dürfen Stromnetzbetreiber für die Dauer der Störung den Verbrauch von steuerbaren Anlagen drosseln.
- Im Falle einer drohenden Netzüberlastung dürfen Stromnetzbetreiber für maximal 2 Stunden täglich die Leistung von steuerbaren Geräten reduzieren.
Die Stromnetzbetreiber stellen die steuerbaren Verbraucher nicht ab, sondern dimmen lediglich deren Leistung. Dabei muss eine Mindestleistung in Höhe von 4,2 kW erhalten bleiben.
Reduzierte Netzentgelte
Wer eine Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb nimmt, profitiert direkt von den neuen Regelungen, denn der Anschluss ans Netz ist nun gesetzlich garantiert. Sie Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt über den Elektroinstallateur. Nach der neuen Regelung haben Netzkunden die Wahl zwischen mehreren Tarifsystemen, den sogenannten Modulen.
Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 |
Pauschale Reduzierung: 80 € + Stabilitätsprämie, die in Abhängigkeit von der Höhe der Netzentgelte vom jeweiligen Netzbetreiber ermittelt wird | Verbrauchsabhängige Reduzierung = 60 % des normalen Arbeitspreises Netz | Zeitvariabler Arbeitspreis Netz, kombinierbar mit Modul 1 |
Verfügbar ab 1.1.2024 | Verfügbar ab 1.1.2024 | Verfügbar ab 1.4.2025 |
Keine technischen Voraussetzungen | Technische Voraussetzung: separater Zähler für steuerbaren Verbraucher | Technische Voraussetzung: intelligentes Messsystem |
In der Regel geeignet für Betreiber von Wallboxen. | In der Regel geeignet für Betreiber von Wärmepumpen (abhängig vom Verbrauch). | In der Regel geeignet für Betreiber von Wallboxen. |
Was muss ich tun, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren?
Sofern Ihre steuerbare Anlage nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen ist und von Ihrem Elektrobetrieb beim Netzbetreiber angemeldet wurde, profitieren Sie in der Regel automatisch von den Regelungen gem. § 14a EnWG. Sie müssen dafür also nicht aktiv werden.
Im Kundenportal Netz kann der Netzanschluss angemeldet werden.
Kontakt
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