Dezember Soforthilfe - Abschlagszahlungen im Dezember
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Verbraucherschutz
Um für unsere Kunden sofort eine Entlastung in dieser schwierigen Zeit hoher Energiepreise sicherzustellen, werden wir Ihren Abschlag für Gas bzw. Fernwärme im Dezember nicht abbuchen. Sollten Sie den Dezember Abschlag überweisen, können Sie auf den Überweisungsvorgang für Gas bzw. Fernwärme verzichten. Für Strom und Wasser ist der Dezember Abschlag allerdings zu zahlen. Mit der Jahresabrechnung erfolgt die Verrechnung des Entlastungsanspruchs. Die Jahresabrechnungen werden Mitte Januar 2023 verschickt. Sie finden in den FAQs die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema.
WER ERHÄLT DIE SOFORTHILFE ?
Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgaskunden der Stadtwerke Lingen GmbH. Anspruchsberechtigt sind außerdem Wärmekunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.
Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen: • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht, • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind. Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie: • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen • als spezifische soziale Einrichtungen - zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, - staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder - Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
WIE HOCH IST DIE DEZEMBER-SOFORTHILFE?
Der Entlastungsbetrag für Privathaushalte und kleine Unternehmen: (Standard-Lastprofilkunden) wird wie folgt berechnet: Jahresverbrauchsmenge, die die Stadtwerke Lingen im September 2022 für die Belieferung des Kunden prognostiziert haben • geteilt durch 12 • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist • zzgl. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen
Der Entlastungsbetrag für RLM - Kunden berechnet im Wesentlichen wie bei Haushaltskunden (SLP). Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.
Für Fernwärme-Kunden kommt es nicht auf den Jahresverbrauch an. Hier entspricht der Entlastungsbetrag der Höhe der September Rechnung zuzüglich eines Aufschlages von 20%. Dieser Anpassungsfaktor spiegelt die Entwicklung der Wärmepreisabschläge wider. Die Entlastung für den Monat Dezember kann mittels einer gesonderten Zahlung oder Verzicht auf Dezemberabschlag erfolgen.
WIE WIRD DIE DEZEMBER-SOFORTHILFE ABGEWICKELT?
Für Privathaushalte und kleine Unternehmen (Standard-Lastprofilkunden) gilt: Erdgaskunden der Stadtwerke Lingen erhalten eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird. Für RLM-Kunden (registrierte leistungsgemessene Kunden) wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet. Was bedeutet dies für den Dezember Abschlag? Bei Lastschriftverfahren gilt: Erdgaskunden, die den Stadtwerken Lingen eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt haben, wird die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung für Erdgas/Wärme nicht eingezogen. Für Strom und Wasser fällt der Abschlag dennoch im Dezember an. Bei Überweisung gilt: Erdgaskunden, die ihren Abschlag an die Stadtwerke Lingen überweisen, brauchen die im Dezember 2022 fällige Zahlung für Erdgas/Wärme nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet. Für Strom und Wasser ist der Dezember Abschlag zu zahlen. Für Fernwärmekunden: Die Entlastung für den Monat Dezember kann mittels einer gesonderten Zahlung oder Verzicht auf Dezemberabschlag erfolgen.
Meldung von RLM Kunden, die zu den entlastungsberechtigen Gruppen gehören
Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie den Stadtwerken Lingen bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den entlastungsberechtigten Gruppen angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe. Schicken Sie Ihre Mail gerne an: vertrieb@stadtwerke-lingen.de
iCH BIN MIETER UND HABE KEINEN EIGENEN GASZÄHLER IN DER MIETWOHNUNG. WANN UND WIE ERHALTE ICH DIE SOFORTHILFE DEZEMBER?
In vielen Fällen haben Mieter einer Wohnung keinen eigenen Gaszähler – es gibt also kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gasversorger und Mieter. Die Abrechnungen erfolgen dann in der Regel zwischen dem Gasversorger und dem Vermieter. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass viele Vermieter bislang die gestiegenen Energiepreise noch nicht an ihre Mieter weitergegeben haben. Vermieter sollen daher die Entlastung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung weitergeben. Sollte der Vermieter in den letzten neun Monaten die Betriebskostenvorauszahlung aufgrund der gestiegenen Energiepreise bereits angepasst haben, brauchen Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht zu zahlen. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.
ENTSPRICHT DIE ENTLAStUNG ÜBER DIE SOFORTHILFE DEM REALEN DEZEMBERABSCHLAG?
Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen: Der Staat übernimmt ungefähr ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den konkreten für Dezember zu zahlenden Abschlag. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen.
WARUM ERFOLGT DIE BERECHNUNG DES ENTLASUNGSBETRAGES NACH DEM WILLEN DER BUNDESREGIERUNG AUF BASIS DER Jahresverbrauchsprognose ?022?
Damit möchte die Bundesregierung Ihre Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Denn so wird Ihre Unterstützung voraussichtlich höher ausfallen als würden die Daten Ende 2022 bei der Ermittlung der Unterstützung zugrunde gelegt.
WEITERE GESETZLICHE HINWEISE
Die Stadtwerke Lingen weisen darauf hin, dass • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Als Wärmelieferant weisen wir darauf hin, dass • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3 • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
GAS- UND STROMPREISBREMSE AB 2023 GEPLANT
Ab Anfang März 2023 (rückwirkend zum Januar 2023) bis mindestens Ende April 2024 soll dann die sogenannten Gaspreis- und Strompreisbremsen greifen. Die Preisbremsen sehen für eine Grundmenge an Gas bzw. Strom (80 Prozent des Vorjahresverbrauchs) einen staatlich garantierten Bruttopreis von 12 Cent pro KWh für Gas und 40 Cent pro KWh für Strom vor – inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile.
Mehrwertsteuer-Reduzierung für Erdgas und Wärme auf 7%
Der Bundesrat hat dem von der Bundesregierung angekündigten Vorschlag zur Senkung der Mehrwertsteuer auf 7% für Gas und Wärme zugestimmt. Die Stadtwerke werden die zu erwartende Mehrwertsteuersenkung selbstverständlich an alle Kundinnen und Kunden weitergeben und im Rahmen der Jahresendabrechnung berücksichtigen. Dabei ist beabsichtigt, den reduzierten Umsatzsteuersatz auf den gesamten Jahresverbrauch 2022 anzuwenden. Das heißt, dass der geminderte Mehrwertsteuersatz rückwirkend für das gesamte Jahr 2022 gilt.